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Bericht Leuetatze: Beruf und Familie im Gleichgewicht – eine Herausforderung mit Potenzial

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Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird häufig als Thema für Eltern verstanden, insbesondere für Mütter. Doch in Wahrheit betrifft sie alle Mitarbeitende mit pflegebedürftigen Angehörigen, Menschen die ehrenamtlich engagiert sind, Mitarbeitende mit gesundheitlichen Herausforderungen oder Personen, die nach Sinn und Work-Life Balance streben – sie alle profitieren von familienfreundlichen Strukturen.

Für viele Menschen stellt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in der Schweiz eine grosse Herausforderung dar – insbesondere dann, wenn ein Familienmitglied krank oder pflegebedürftig ist. Die Pflege eines Kindes mit chronischer Erkrankung oder eines Partners mit gesundheitlichen Einschränkungen erfordert nicht nur emotionale Stärke, sondern auch zeitliche und organisatorische Flexibilität.

Für die Pflege von Partnern oder anderen Angehörigen besteht ein Anspruch auf bis zu drei Tagen bezahlten Urlaub, um die Betreuung zu organisieren. Darüber hinaus sind viele auf individuelle Lösungen angewiesen – etwa Teilzeitarbeit, Homeoffice oder unbezahlten Urlaub. Einige Arbeitgeber bieten auch interne Unterstützungsangebote oder externe Beratungsdienste an. Siehe auch svztg.ch/Betreuungsentschädigung (BUE).

Insbesondere öffentliche Verwaltungen haben die Möglichkeit, mit gutem Beispiel voranzugehen: durch faire Arbeitsbedingungen, familienfreundliche Strukturen und einer offenen Gesprächskultur. Denn wer Beruf und Familie gut vereinbaren kann, ist motivierter, gesünder und langfristig engagiert.

Die Vereinbarkeit ist kein Luxus, sondern eine Investition – in Mitarbeitende, in Gleichstellung und in eine zukunftsfähige Arbeitswelt. Trotz Fortschritten bleibt die Realität komplex. Eine echte Vereinbarkeit erfordert strukturelle Veränderungen, gesellschaftliches Umdenken und gezielte politische Massnahmen – damit Familie und Beruf nicht im Widerspruch stehen, sondern sich gegenseitig stärken und auch die soziale Absicherung gewährleistet ist.

Zitat:

„Wer Familie und Beruf gut vereinbaren kann, bringt nicht nur Balance ins eigene Leben – sondern auch Stabilität und Motivation in den Arbeitsalltag.“

 

Mitarbeiterumfrage Kantonale Verwaltung Thurgau

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Im Rahmen der diesjährigen Mitarbeiterumfrage hatte personalthurgau die Möglichkeit, folgende Frage zu stellen:

„Wären Sie bereit, einen Solidaritätsbeitrag von monatlich Fr. 3.00 zugunsten von personalthurgau zu leisten, um dafür Zugang zu arbeitsrechtlicher Beratung zu erhalten (z.B. Rechtsberatung, Prüfung von Arbeitszeugnissen, Begleitung bei Gesprächen, Unterstützung in schwierigen beruflichen Situationen sowie bei sexueller Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz)?

Insgesamt haben 2’800 Mitarbeitende die Frage beantwortet – erfreulicherweise haben 43% der Idee zugestimmt.

Wir danken herzlich für dieses positive Ergebnis! Auch wenn die Zustimmung aktuell noch nicht ausreicht, um den Solidaritätsbeitrag einzuführen, bleiben wir dran. Unser Ziel ist es, bei der nächsten Umfrage eine Zustimmung von mindestens 50% zu erreichen, um allen Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung unsere Dienstleistungen kostenlos anbieten zu können.

Bericht Leuetatze – Mehr Wahlfreiheit fürs Alter und klarer Schutz für Angehörige

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Mehr Wahlfreiheit fürs Alter und klarer Schutz für Angehörige

Wussten Sie, dass bei der Pensionskasse Thurgau (pktg) eine Reglementsrevision für 2026 geplant ist? In der Vernehmlassung stehen spannende Neuerungen zur Diskussion, die mehr Flexibilität und Sicherheit bringen.

Wahlfreiheit im Rentenmodell – mehr Spielraum bei der Pensionierung

Mit der Reglementsrevision 2026 will die pktg mehr persönliche Entscheidungsfreiheit in die Altersvorsorge bringen. Neu sollen Versicherte zwischen zwei Rentenmodellen wählen können:

  • Modell Alpha: Umwandlungssatz 5,15 %, Hinterlassenenrente 60 % (bisher 70 %).
  • Modell Beta: Umwandlungssatz 5,30 %, Hinterlassenenrente 30 %.

Was würde das konkret heissen? Wer keinen grossen finanziellen Schutz für Angehörige benötigt, könnte mit Modell Beta eine leicht höhere Rente erhalten. Wer seine Familie besser absichern will, könnte Modell Alpha wählen. Dafür würde aber die Hinterlassenenrente beim Modell Alpha von bislang 70 % auf 60% gesenkt werden. personalthurgau begrüsst die neue Wahlfreiheit sehr. So sollen verschiedene Lebenssituationen weiterhin angemessen berücksichtigt werden.

Todesfallkapital auch nach der Pensionierung

Wenn eine pensionierte Person innert fünf Jahren nach der Pensionierung verstirbt, würden die Hinterbliebenen neu eine einmalige Kapitalzahlung erhalten – selbst, wenn keine klassischen Hinterlassenenrenten fällig sind.

Freiwillige Einkäufe könnten künftig auch im Todesfall vollumfänglich als Kapital zurückbezogen werden – unabhängig von Hinterlassenenrenten. Ebenso würde der Kreis der Begünstigten erweitert, um moderne Lebenskonstellationen zu berücksichtigen.

Ende September wird die definitive Fassung des neuen Reglements der pktg erwartet.

Reglementsrevision der Pensionskasse Thurgau per 1. Januar 2026

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Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Erläuternder Bericht

Stellungnahme von personalthurgau zur Vernehmlassung:

Sehr geehrter Herr Büchi, lieber Markus

Mit Schreiben vom 4. April 2025 informierten Sie uns über die Eröffnung des Vernehmlas­sungsverfahrens im Zusammenhang mit der Reglementsrevision der Pensionskasse Thur­gau per 1. Januar 2026. personalthurgau bedankt sich für die Möglichkeit zur Einrei­chung einer Stellungnahme.

Zu den vorgesehenen Neuerungen im Reglement und den unterbreiteten Fragen wird wie folgt Stellung genommen:

1          Hauptsächliche Änderungen

1.1      Angebot von zwei Rentenmodellen

Die geplante Einführung von zwei Modellen (Alpha mit 60 % Hinterlassenenrente und Beta mit 30 %) bringt mehr Wahlfreiheit, führt jedoch auch zu einer Absenkung des Leis­tungsniveaus. Ohne ein zusätzliches drittes Modell mit 70 %-Anwartschaft, welche seit dem 1. Januar 2020 wieder eingeführt wurde, und einem allenfalls entsprechend ge­ringfügig reduziertem Umwandlungssatz, droht eine faktische Leistungsverschlechte­rung. personalthurgau beantragt deshalb die Einführung eines Modells Gamma mit 70 % Leistung und einem angepassten Umwandlungssatz von 5.10 %.

1.2      Todesfallkapital bei frühem Tod nach Pensionierung

Diese Neuerung stärkt die Sicherheit für Hinterbliebene und ist sinnvoll. Sie wird klar be­fürwortet.

1.3      Freiwillige Einkäufe bei vorzeitiger Pensionierung

Die vorgesehene Möglichkeit, bei Frühpensionierung durch freiwillige Einkäufe das Leis­tungsziel zu sichern, ist im Interesse der Versicherten. Diese Erweiterung wird befürwortet.

1.4      Todesfallkapital mit Rückgewähr von freiwilligen Einkäufen und flexible Begünsti­gung

Die Auszahlung freiwilliger Einlagen im Todesfall – unabhängig fälliger Hinterlassenenren­ten – stellt eine sachgerechte Verbesserung dar, welche wir befürworten. Auch die Aus­weitung des Kreises möglicher Begünstigter entspricht modernen Lebensrealitäten und ist zu begrüssen.

1.5      Lebenslange statt temporäre lohnabhängige Ehegatten-/Lebenspartnerrenten

Der Systemwechsel hin zu lebenslangen lohnabhängigen Renten schafft Transparenz und Planungssicherheit für die Hinterbliebenen. Diese Anpassung wird positiv bewertet.

1.6      Austausch von Delegierten-Kontingenten unter den Verbänden

Unabhängig einer allfälligen Verbands- bzw. Berufsgruppenzugehörigkeit sollen als De­legierte interessierte und geeignete Personen gewählt werden. Daher sind wir der Mei­nung, dass diese Massnahme der Funktionsfähigkeit der Delegiertenversammlung dient, weshalb sie klar befürwortet wird.

2          Weitere Massnahmen

2.1      Senkung der Eintrittsschwelle zur Versicherung von Arbeitnehmenden

Die Absenkung von CHF 22’680 auf CHF 20’412 wird befürwortet, da sie die soziale Absi­cherung von Geringverdienenden stärkt. Sie ermöglicht einem breiteren Personenkreis Zugang zur beruflichen Vorsorge.

2.2      Vorverlegung des Sparbeginns von Alter 22 auf Alter 20

Damit würde das Leistungsniveau junger Versicherter erhöht, doch es wird ernsthaft da­ran gezweifelt, dass damit eine Sensibilisierung und eine frühere Auseinandersetzung mit der beruflichen Vorsorge erzielt werden kann. Wohl eher dürfte das Erwerbseinkommen im Alter 20 und 21 anderweitig mehr benötigt werden.

2.3      Einführung Minimum-Sparplan

Die Einführung eines neuen Minimum-Sparplans ist nur unter bestimmten Bedingungen tragbar. Zwingend notwendig erachten wir eine zeitliche Beschränkung, wie sie auch im erläuternden Bericht für maximal drei Jahre vorgesehen ist. Eine automatische Rück­kehr nach drei Jahren in den Standardplan, erscheint unabdingbar. Damit soll ein «Ver­gessengehen» in einem Minimum-Sparplan möglichst ausgeschlossen werden. Andern­falls drohen unzureichende Altersleistungen. Auf nochmaligen ausdrücklichen Antrag hin soll ein Minimum-Sparplan hingegen beliebig erneuerbar und wählbar bleiben.

3          Zusätzliche Anpassungen bzw. Erweiterungen

3.1      Temporärer Versicherungsschutz bei Erwerbsunterbruch

Diese Regelung schützt Versicherte in Lebensphasen ohne Einkommen. Sie ist sachge­recht und wird befürwortet.

3.2      Freiwillige Weiterversicherung bei Kündigung durch den Arbeitgeber ab Alter 55 statt 58

Die Möglichkeit der Weiterversicherung schon ab Alter 55 und nicht erst 58 verbessert die Vorsorgesicherheit älterer Mitarbeitender. Daher wird diese eindeutig befürwortet.

3.3      Kapitaloption beim Bezug von Hinterlassenenrenten

Diese Möglichkeit stärkt die Entscheidungsfreiheit der Hinterbliebenen, ist sachgerecht und wird befürwortet.

3.4      Wegfall der Pensionierten-Kinderrente

Diese Massnahme ist vertretbar und wird unterstützt.

3.5      Anpassung der Laufzeiten für Invaliden-Kinderrenten und Waisenrenten

Diese Regelung wäre zwar BVG-konform, stellt jedoch einen Leistungsabbau dar. Auch wenn eine Besitzstandswahrung vorgesehen ist, kann diese Massnahme rein aus sozia­len Gründen nicht mitgetragen werden.

3.6      Aufschub von Invalidenrenten bei Anspruch auf Unfall-Taggeld

Diese Anpassung ist juristisch korrekt und verhindert aus versicherungstechnischer Sicht eine Überentschädigungen.

3.7      Einführung eines Gebührenreglements

Eine verursachergerechte Kostenregelung ist nachvollziehbar, muss jedoch transparent und zurückhaltend umgesetzt werden.

3.8      Klare Regelung von Fristen

Die Orientierung an den Bestimmungen gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schafft Rechtssicherheit und wird begrüsst.

3.9      Konsequente Verweise auf Anhänge

Diese Massnahme verbessert die Nachvollziehbarkeit des Reglements und schafft Trans­parenz. Daher wird sie befürwortet.

4          Vernehmlassungsfragen

  • Reduktion der Anwartschaft
    Die Reduktion der Anwartschaft auf 60 % und die Einführung eines Rentenmodells Alpha und Beta – ohne ein drittes Modell und einer Möglichkeit der Beibehaltung der Anwart­schaft von 70% – wird abgelehnt, da dies einer Absenkung des Leistungsniveaus ent­sprich. Eine Wahlmöglichkeit mit 70 %-Anwartschaft (Modell Gamma) ist zwingend ein­zuführen, um familiäre Absicherungsbedürfnisse abzudecken. Wir verweisen auf unsere Ausführungen unter 1.1.
  • Senkung der Eintrittsschwelle
    Die Senkung der Eintrittsschwelle von CHF 22’680 auf CHF 20’412 wird befürwortet. Sie er­möglicht einem breiteren Personenkreis den Zugang zur beruflichen Vorsorge. Wir ver­weisen auf unsere Ausführungen unter 2.1.
  • Sparbeginn ab Alter 20 statt 22
    Diese Massnahme wird nicht unterstützt. Wir verweisen auf unsere Ausführungen unter 2.2.
  • Minimum-Sparplan
    Einen neuen Minimum-Sparplan erachten wir als durchaus geeignete Erweiterung. Die­ser ist nur unter bestimmten Bedingungen, wie sie auch im erläuternden Bericht vorge­sehen sind, tragbar. Auch die dreijährige Frist erachten wir als sinnvoll. Im Übrigen ver­weisen wir auf unsere Ausführungen unter 2.3.

5          Anpassungsvorschlag: Formulierung zum amtlichen Wohnsitz bei Lebenspartner­schaften

Die aktuelle Formulierung in den §§ 37 und 41 des Reglements der Pensionskasse Thur­gau, welche einen gemeinsamen amtlichen Wohnsitz verlangen, werden als nicht zeit­gemäss erachtet. Sie widersprechen modernen Lebensrealitäten, insbesondere wenn ein Umzug – etwa in ein Pflegeheim – den Anspruch auf Vorsorgeleistungen gefährden kann. Wir beantragen daher eine Anpassung oder Ergänzung dieser Bestimmungen, so­dass Partnerschaften auch dann anerkannt bleiben, wenn eine gemeinsame Wohnad­resse aus zwingenden Gründen nicht mehr besteht.

6          Gesamtfazit

Die überwiegende Mehrheit der vorgeschlagenen Massnahmen wird unterstützt und stellt unserer Ansicht nach eine klare Verbesserung dar. Besonders begrüsst werden Wahlmöglichkeiten, Rückgewährregelungen und klare Strukturen. Wir bedanken uns für die Berücksichtigung unserer genannten Anpassungsvorschläge.

Der Vorstand von personalthurgau bedankt sich für die Berücksichtigung unserer Rück­meldung. Für allfällige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

personalthurgau

Barbara Dätwyler Weber                            Pakize Emini, MLaw
Präsidentin                                                    Leiterin Geschäftsstelle

Politapéro vom 18. Juni 2025

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Im Anschluss an die Grossratssitzung vom 18. Juni 2025 lud personalthurgau die Mitglieder des Grossen Rates zu einem Apéro riche ins Rathaus Frauenfeld ein. Im Rahmen dieses Anlasses stellte sich personalthurgau mit seinen Aufgaben selbst vor – ebenso die angeschlossenen Berufsverbände sowie die Dienstleistungen für die Mitarbeitenden des Kantons Thurgau.

Ziel des Treffens war es, Türen zu öffnen, den persönlichen Austausch zu fördern und gegenseitiges Verständnis sowie Respekt zu stärken. Insgesamt 32 Kantonsrätinnen und Kantonsräte folgten der Einladung. Neben Vertreterinnen und Vertretern der Verbände nahmen auch Regierungsrat Urs Martin sowie Simone Schori, Leiterin des Personalamts, am Anlass teil.

Ein gelungener Anlass mit wertvollen Gesprächen und neuen Perspektiven!

Stephan Tobler (links), Kantonsrat SVP, Magnus Jung (rechts) Präsident Verband der
Schulleiterinnen und Schulleiter Thurgau VSLTG

Der feine Apéro riche wurde durch die Firma KochLust, Thundorf ausgerichtet.

 

Bericht Leuetatze – Fürsorgepflicht, ein starkes Wort!

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Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsrechts und dient dem Schutz der Arbeitnehmenden. Sie ist im Obligationenrecht (OR) Artikel 328 verankert und umfasst mehrere Aspekte, die das Wohl der Mitarbeitenden sichern sollen:

Persönlichkeitsschutz: Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit seiner Angestellten respektieren und schützen. Dazu gehört der Schutz vor Mobbing, Diskriminierung und sexueller Belästigung.

Gesundheitsschutz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die physische und psychische Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen. Dies beinhaltet beispielsweise Massnahmen zur Stressprävention, Unfallverhütung, Bereitstellung sicherer Arbeitsplätze und Schutzkleidung.

Freizeit und Urlaub: Arbeitnehmende haben Anspruch auf angemessene Freizeit und bezahlten Urlaub. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass diese Rechte gewahrt werden.

Gleichbehandlung: Alle Mitarbeitenden müssen gleichbehandelt werden, unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Religion. Dies fördert ein faires und respektvolles Arbeitsumfeld.

Datenschutz: Der Arbeitgeber muss die persönlichen Daten der Mitarbeitenden schützen und darf diese nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwenden.

Das heisst der Arbeitgeber muss vielseitig um das Wohl der Mitarbeitenden besorgt sein. Tut er das nicht, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Zudem riskiert er eine negative Arbeitsatmosphäre und dadurch krankheitsbedingte Abwesenheiten bis hin zu Abgängen. Umgekehrt trägt ein Einhalten der Fürsorgepflicht zur Zufriedenheit und Gesundheit der Mitarbeitenden bei und fördert die Produktivität und ein positives Betriebsklima.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Präsidienkonferenz 2025

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Die diesjährige Präsidienkonferenz im Rathaus Frauenfeld stand im Zeichen der Wiederwahlen: Die Präsidentin Barbara Dätwyler Weber, der gesamte Vorstand sowie die beiden Revisoren wurden für eine weitere Amtsperiode einstimmig gewählt.

Ein weiterer Meilenstein war die Verabschiedung der neuen überarbeiteten Statuten von personalthurgau, welche ab sofort in Kraft traten.

Mit viel Humor und Kompetenz gaben die beiden Herren Dr. Gustav Saxer (Präsident der PKK der pktg) und Markus Büchi (CEO pktg) einen spannenden Einblick in das vergangene Geschäftsjahr der Pensionskasse Thurgau und stellten die wichtigsten Kennzahlen sowie die aktuelle Reglementsrevision vor.

Der anschliessende Apéro bot Gelegenheit sich mit bekannten und neuen Gesichtern auszutauschen.

Barbara Dätwyler Weber (Präsidentin personalthurgau), Dr. iur., RA Fabian Mörtl (Vorstandsmitglied), Stefan Haffter (Verband Staatsanwaltschaft TG), Dr. Gustav Saxer (pktg)

Pakize Emini, Denise Wyss (Geschäftsstelle), Susanna Krah (VSAO), Susu Schneider (Labmed), hinten: Matthias Hofmann (Peko STGAG) vorne: Ramon Wilhelm (SVMTR), Dr. oec. Silja Drack (CHRO HRM STGAG)

Markus Büchi (pktg), Dr. oec. Silja Drack (CHRO HRM STGAG)

Bericht Leuetatze – Arbeitszeugnis

By | Beratung, Kantonale Verwaltung, personalthurgau, Spital Thurgau, Wäschereien | No Comments

Wussten Sie, dass Sie jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen können? Hier sind die wichtigsten Punkte!

Anspruch: Arbeitgeber:innen müssen auf Wunsch von Arbeitnehmer:innen jederzeit ein Arbeitszeugnis ausstellen. Besonders bei neuen Vorgesetzten, internen Wechseln oder Austritt ist es aus Sicht der Arbeitnehmer:innen ratsam, ein Zeugnis zu verlangen.

Form: Das Arbeitszeugnis muss schriftlich korrekt und ansprechend auf dem Briefpapier des Arbeitgebers verfasst sein. Der Umfang hängt von der Position und der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Höhere und qualifiziertere Positionen erfordern präzisere Darstellungen. Die Verwendung von Textbausteinen ist nicht verboten, jedoch soll das Zeugnis individuell formuliert sein.

Grundsätze: Der Inhalt muss klar, wahrheitsgetreu und wohlwollend formuliert sein, um den Arbeitnehmer:innen das berufliche Fortkommen zu erleichtern. Das Arbeitszeugnis enthält: Angaben zu Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, Dauer der Anstellung, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Aufgaben, Beurteilung von Leistung und Verhalten während der gesamten Anstellungszeit, Austrittsgrund, Dank, Zukunftswünsche, Ausstellungsort, Datum und Unterschrift. Es darf keine versteckten Inhalte durch Wortwahl oder Auslassungen haben.

Überprüfen Sie auch, ob das Arbeitszeugnis weitgehend den jährlichen ZBF entspricht.

Unzulässige Angaben:  Zivilstand, Gehaltshöhe, Angaben über Krankheit, Mutterschaft, Militärdienst etc., Freistellung, ausserberufliches Verhalten und Straftaten, sofern sie für das Arbeitsverhältnis nicht relevant sind. Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmervertretung wird nur auf Wunsch erwähnt.

Für weitere Informationen und zur Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.