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Dezember 2023

Resultate Lohnrunde 2024

By | Kantonale Verwaltung, personalthurgau, Spital Thurgau | No Comments

Kantonale Verwaltung Thurgau:
Generell: 1.5 %, Individuell: 1.0 %

Spital Thurgau AG:
Für die Lohnrunde 2024 vorgesehen sind: 0.75% generelle Lohnerhöhungen, 0.50% für individuelle Lohnerhöhungen und 0.55% für strukturelle Lohnerhöhungen (MTRA, Rettungssanitäter, PG-Psychologie, Medi. Codierung, Zentralsterilisation, Labor, Flex-Modelle: Entschädigung für ausserordentliche Flexibilität). Für Leistungsprämien stehen wieder Fr. 150’000.00 zur Verfügung.

Den Mitarbeitenden ab Lohnklasse 26 und höher werden keine generellen und keine individuellen Lohnerhöhungen im Jahr 2024 ausbezahlt. Dafür sollen mittels Einmalzahlungen die hieraus freiwerdenden finanziellen Mittel zusätzlich an die FIV-Mitarbeitenden fliessen, die bis und mit einschliesslich in der Lohnklasse 09 eingestuft sind. Ebenso werden Mitarbeitende in einer HF-Ausbildung sowie 25+-Ausbildung bei diesen Einmalzahlungen mitberücksichtigt.

Bericht Leuetatze zur Lohnrunde 2024

By | Kantonale Verwaltung, personalthurgau | No Comments

Lohnrunde 2024 – es hätte durchaus mehr sein dürfen!

Gestützt auf die SECO-Prognose vom Juni 2023 schlägt der Regierungsrat eine generelle
Besoldungsanpassung von 1.5 % vor. Für individuelle leistungsbezogene Lohnanpassungen
wird 1 % der Gesamtlohnsumme bereitgestellt.

Noch im Frühling, als die Sonne bereits kräftig schien und die Blumen aus der Erde schossen,
erstrahlte der Kanton Thurgau nach dem erfreulichen Jahresergebnis 2022. Hoffnungsvoll
stiegen wir somit in die Sozialpartnergespräche mit dem Regierungsrat ein. Fiel doch die
letzte Lohnrunde nicht so toll aus wie erhofft, sollten nun die Chancen gut stehen!

Und so forderte personalthurgau den vollen Ausgleich des Kaufkraftverlusts und 2 % für
individuelle Lohnerhöhungen. Begründung: Das Lohnniveau des Kanton Thurgau ist im
Vergleich zu den umliegenden Kantonen zu tief. Im Hinblick auf den Fachkräftemangel wird
es in einigen Bereichen schwierig die Stellen mit guten Leuten zu besetzen. Oft scheitern die
Rekrutierungen schlussendlich am Lohnniveau. Dies hat zur Folge, dass bestehende
Mitarbeitende die viele Arbeit mit zu wenig Personal bewältigen müssen und dies bei
steigender Komplexität der Aufgaben. Weiter besteht vor allem bei jüngeren und teilweise
auch neueren Mitarbeitenden lohnmässig ein Nachholbedarf.

Auf den Frühling folgte der Sommer und damit die Gewittersaison. Die weltweit düsteren
Prognosen sind auch im Kanton Thurgau angekommen und der Vorschlag des
Regierungsrates für die Lohnrunde 2024 ergoss sich wie ein Wolkenbruch über unseren
Köpfen. Vor allem auch, weil es keine Gesetzesgrundlage dafür gibt, dass ein Teil der
positiven Jahresabschlüsse des Kantons, wie es der von 2022 war, für das Personal verwendet
werden kann.

Alles wird teurer – die Lebensmittel, das Wohnen, Kleider, die Mobilität. An die Krankenkassen-
prämien darf man gar nicht denken, zumal diese bei der Ermittlung der Teuerung nicht mal
berücksichtigt werden. Da reichen die 1.5 % generelle Besoldungsanpassung, SECO-Prognose
hin oder her, bei weitem nicht aus!
Fakt ist, dass die Mitarbeitenden unter der Teuerung spürbar leiden und personalthurgau sich
nach dem grandiosen Jahresabschluss 2022 mehr erhofft hat.

20. Oktober 2023, Denise Wyss, Stv. Leiterin Geschäftsstelle personalthurgau

Erhebung der Bedürfnisse an die Pensionskasse Thurgau

By | Bildung, Kantonale Verwaltung, personalthurgau, Spital Thurgau, Wäschereien | No Comments

Mit Schreiben vom 23. November 2023 hat sich personalthurgau zur Erhebung der Bedürfnisse an die Pensionskasse Thurgau wie folgt eingebracht:

personalthurgau bedankt sich für eine vorausschauende Planung und die Erhebung unserer Bedürfnisse an die Pensionskasse Thurgau, bittet jedoch in Zukunft mehr Zeit für die Eingabe von Anregungen, Forderungen oder Wünschen zu gewähren. Die Einbindung unserer Mitgliedsverbände und das Einholen entsprechender Wünsche und Anregungen bei den Mitarbeitenden beansprucht Zeit, die dann auch in den entsprechenden Vorständen und Gremien nochmals benötigt wird, um eine gemeinsame Haltung zu diskutieren und zu entwickeln.
Ebenso bitten wir, das Präsidium von Bildung Thurgau wie bis anhin auch in den Verteiler aufzunehmen und zu einer Stellungnahme zu berechtigen. Lehrpersonen machen etwa einen Drittel der Versicherten der Pensionskasse Thurgau aus.

Gerne unterbreitet Ihnen der Vorstand von personalthurgau nachfolgende Bedürfnisse, welche von unseren Mitgliedsverbänden und unsererseits an die Pensionskasse Thurgau
gestellt werden:

1. Anzahl Mitglieder in der Pensionskassenkommission
Kritisch sieht personalthurgau der Verkleinerung der Pensionskassenkommission entgegen. Bei einem Vermögen von knapp CHF 4.5 Mrd., welches von der Pensionskasse Thurgau verwaltet wird, braucht es ein breit abgestütztes Gremium. Eine Reduktion des obersten Gremiums geht mit einer noch grösseren Verantwortungsübernahme einher. Bei der zu verwaltenden riesigen Vermögenssumme ist dies nach Ansicht des Vorstandes von personalthurgau weder nachvollziehbar noch erstrebenswert.

2. Freiwillig geleistete Einlagen
Der Vorstand von personalthurgau beantragt das Reglement der Pensionskasse Thurgau insofern abzuändern, als dass die von einem Mitarbeitenden freiwillig geleisteten Einlagen an dessen Erben zurückzuerstatten sind, sofern die/der Mitarbeitende vor Erreichen des Pensionsalters verstirbt.

Unseres Erachtens ist die restriktive und arbeitnehmerfeindliche Regelung im gegenwärtigen Reglement der Pensionskasse Thurgau nicht mehr zeitgemäss. Es ist tragisch, wenn eine/ein Versicherte/r vor Erreichen des Pensionsalters verstirbt; umso stossender ist es, wenn die Pensionskasse Thurgau die von ihr/ihm geleisteten freiwilligen Einlagen zurückbehält (ausser wenn sie für die Finanzierung der Hinterlassenen-Renten nötig sind, was selten der Fall sein wird). Das Reglement der Pensionskasse Thurgau ist daher im Minimum dahingehend zu ändern, als dass die freiwilligen Einlagen an die Hinterbliebenen der/s Aktivversicherten auszuzahlen sind. Eine solche Regelung würde auch nicht dem im Versicherungsbereich massgebenden Solidaritätsgrundsatz widersprechen, denn die arbeitgeber- und arbeitnehmerseits geleisteten ordentlichen Beiträge verblieben bei der Pensionskasse. Nach Erreichen des Pensionsalters muss die Pensionskasse eine «volle Rente» ausrichten. Ein/e hinterbliebene/r Ehe- bzw. Lebenspartner/in eines Aktivversicherten erhält nur 60 % der vollen Rente; der Kapitalwert der Rente der/s hinterbliebenen Partnerin/s entspricht somit nie dem Altersguthaben. Folglich profitiert die Pensionskasse Thurgau bei jedem Ableben einer/s Aktivversicherten ohne unterstützungspflichtige Kinder. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es ungerecht und stossend, dass die geleisteten freiwilligen Beiträge nicht an die Erben zurückfliessen. Eine Rückgewähr der freiwilligen Einlagen bei Ableben vor Erreichen des Pensionsalters kennen andere grosse Pensionskassen seit Jahren, so z.B. die ASGA, die Pensionskasse der TKB, die Baloise, die SwissLife und die AXA.

Zu berücksichtigen ist zudem der Umstand, dass sich die meisten Versicherten erst ab dem 50. Altersjahr Einkäufe in die Pensionskasse leisten können (vorher hat die Finanzierung von Wohneigentum und die Ausbildung der Kinder eine höhere Priorität). Mit zunehmendem Alter steigt (logischerweise) das Sterberisiko, gleichzeitig vermindert sich das Risiko, dass die Pensionskasse Halbwaisenrenten ausrichten muss. Die freiwilligen Einlagen dienen somit in den seltensten Fällen dem Versicherungsschutz der Nachkommen, sondern schmälern vielmehr ihren Erbanspruch.

3. Sparmöglichkeiten ab Einstieg in die Berufstätigkeit
Das aktuell gültige Reglement der Pensionskasse Thurgau sieht in § 3 Abs. 2 eine Versicherung für die Altersleistungen erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres vor. Hierbei wird ein Unterschied zwischen den übrigen Versicherten und denjenigen des Polizeikorps gemacht. Angehörigen des Polizeikorps wird die Möglichkeit gewährt, bereits nach Vollendung des 19. Altersjahres für Altersleistungen Pensionskassen-Gelder zu äufnen. Weshalb dies auch für die übrigen Versicherten nicht möglich sein soll, erscheint nicht logisch. Auch wenn bei den übrigen Versicherten der Eintritt ins Erwerbsleben meistens nach dem 19. Altersjahr liegen dürfte, gibt es sowohl bei der Spital Thurgau AG als auch bei der Kantonalen Verwaltung Thurgau Berufseinsteiger, die direkt von der Lehre kommen und damit häufig vor dem 21. Altersjahr grundsätzlich Pensionskassengelder ansparen könnten. Mit der aktuellen Regelung der Reglements wird ihnen diese Chance jedoch verwehrt.

personalthurgau befürwortet eine Lösung, die allen nach Vollendung des 19. Altersjahres eine Versicherung für Altersleistungen ermöglicht.

4. Vollen AHV-Lohn versichern
Der beitragspflichtige Lohn berechnet sich derzeit vom AHV-Bruttolohn abzüglich des Koordinations-abzuges, welcher 25% des Jahreseinkommens, maximal aber CHF 22’050.00 beträgt. Wie wäre es, den vollen AHV-Lohn im Sinne eines weiteren Sparplanes anzubieten bzw. zu versichern? Durch den Verzicht auf einen Koordinationsabzug würde sich für die Mitarbeitenden eine weitere Möglichkeit ergeben mehr Kapital in der Pensionskasse anzusparen. Insbesondere für Tieflöhner eine weitere Chance mehr PK-Gelder zu äufnen.

5. Weiterversicherung des bisher versicherten Jahreslohnes
Eine Weiterversicherung des bisher versicherten Jahreslohnes wird im Reglement der pk.tg derzeit für unbezahlte Urlaube bis zu zwei Jahren (§ 5) für den Fall von Lohnreduktion (vgl. § 6) und im Falle des Ausscheidens (Entlassung durch den Arbeitgeber) aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (§ 6a) vorgesehen.

Wünschenswert und anzustreben wäre zusätzlich eine Weiterversicherung aus «beliebigen» Gründen, wie wir sie früher bei der pk.tg kannten. Eine Weiterversicherung sollte nicht an ein zeitliches Limit, an eine Lohnreduktion oder an ein bestimmtes Alter gekoppelt sein. So würde sie auch jüngeren im Falle von Auslandsaufenthalten, Sabbaticals, etc. oder Langzeitkranken nach Ausschöpfen der Krankentaggeldleistungen wie auch ehemaligen Angestellten auf Stellensuche (auch nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung) ermöglichen, weiterhin bei der pk.tg versichert zu bleiben.

6. Beitragsverhältnis beim Sparplan Plus
Derzeit beträgt das Beitragsverhältnis beim Sparplan Plus 50:50. Attraktiv wäre jedoch das Beitrags-verhältnis von 44:56 auch beim Sparplan Plus vorzusehen. Damit würden Arbeitgebende das gesamte Personal in der beruflichen Vorsorge unterstützen – und nicht nur für die Kaderangestellten spezielle Kadersparpläne vorsehen. In Zeiten von Fachkräftemangel trägt eine solche Regelung auch zur Attraktivitätssteigerung des Arbeitgebers bei.

7. Mitentscheidungsrecht der Delegiertenversammlung
Derzeit wird die Delegiertenversammlung nur angehört und stellt damit nur ein Soundingboard dar. Sie sollte jedoch mit einem Mitentscheidungsrecht ausgestattet sein.

8. Keine Leistungsunterschiede zwischen Ehepartnern und Lebenspartnern
Es sollten keine Leistungsunterschiede zwischen Ehepartnern und Lebenspartnern gemacht werden. Diese Unterscheidung ist schlicht nicht mehr zeitgemäss.