Mit Schreiben vom 23. November 2023 hat sich personalthurgau zur Erhebung der Bedürfnisse an die Pensionskasse Thurgau wie folgt eingebracht:
personalthurgau bedankt sich für eine vorausschauende Planung und die Erhebung unserer Bedürfnisse an die Pensionskasse Thurgau, bittet jedoch in Zukunft mehr Zeit für die Eingabe von Anregungen, Forderungen oder Wünschen zu gewähren. Die Einbindung unserer Mitgliedsverbände und das Einholen entsprechender Wünsche und Anregungen bei den Mitarbeitenden beansprucht Zeit, die dann auch in den entsprechenden Vorständen und Gremien nochmals benötigt wird, um eine gemeinsame Haltung zu diskutieren und zu entwickeln.
Ebenso bitten wir, das Präsidium von Bildung Thurgau wie bis anhin auch in den Verteiler aufzunehmen und zu einer Stellungnahme zu berechtigen. Lehrpersonen machen etwa einen Drittel der Versicherten der Pensionskasse Thurgau aus.
Gerne unterbreitet Ihnen der Vorstand von personalthurgau nachfolgende Bedürfnisse, welche von unseren Mitgliedsverbänden und unsererseits an die Pensionskasse Thurgau
gestellt werden:
1. Anzahl Mitglieder in der Pensionskassenkommission
Kritisch sieht personalthurgau der Verkleinerung der Pensionskassenkommission entgegen. Bei einem Vermögen von knapp CHF 4.5 Mrd., welches von der Pensionskasse Thurgau verwaltet wird, braucht es ein breit abgestütztes Gremium. Eine Reduktion des obersten Gremiums geht mit einer noch grösseren Verantwortungsübernahme einher. Bei der zu verwaltenden riesigen Vermögenssumme ist dies nach Ansicht des Vorstandes von personalthurgau weder nachvollziehbar noch erstrebenswert.
2. Freiwillig geleistete Einlagen
Der Vorstand von personalthurgau beantragt das Reglement der Pensionskasse Thurgau insofern abzuändern, als dass die von einem Mitarbeitenden freiwillig geleisteten Einlagen an dessen Erben zurückzuerstatten sind, sofern die/der Mitarbeitende vor Erreichen des Pensionsalters verstirbt.
Unseres Erachtens ist die restriktive und arbeitnehmerfeindliche Regelung im gegenwärtigen Reglement der Pensionskasse Thurgau nicht mehr zeitgemäss. Es ist tragisch, wenn eine/ein Versicherte/r vor Erreichen des Pensionsalters verstirbt; umso stossender ist es, wenn die Pensionskasse Thurgau die von ihr/ihm geleisteten freiwilligen Einlagen zurückbehält (ausser wenn sie für die Finanzierung der Hinterlassenen-Renten nötig sind, was selten der Fall sein wird). Das Reglement der Pensionskasse Thurgau ist daher im Minimum dahingehend zu ändern, als dass die freiwilligen Einlagen an die Hinterbliebenen der/s Aktivversicherten auszuzahlen sind. Eine solche Regelung würde auch nicht dem im Versicherungsbereich massgebenden Solidaritätsgrundsatz widersprechen, denn die arbeitgeber- und arbeitnehmerseits geleisteten ordentlichen Beiträge verblieben bei der Pensionskasse. Nach Erreichen des Pensionsalters muss die Pensionskasse eine «volle Rente» ausrichten. Ein/e hinterbliebene/r Ehe- bzw. Lebenspartner/in eines Aktivversicherten erhält nur 60 % der vollen Rente; der Kapitalwert der Rente der/s hinterbliebenen Partnerin/s entspricht somit nie dem Altersguthaben. Folglich profitiert die Pensionskasse Thurgau bei jedem Ableben einer/s Aktivversicherten ohne unterstützungspflichtige Kinder. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es ungerecht und stossend, dass die geleisteten freiwilligen Beiträge nicht an die Erben zurückfliessen. Eine Rückgewähr der freiwilligen Einlagen bei Ableben vor Erreichen des Pensionsalters kennen andere grosse Pensionskassen seit Jahren, so z.B. die ASGA, die Pensionskasse der TKB, die Baloise, die SwissLife und die AXA.
Zu berücksichtigen ist zudem der Umstand, dass sich die meisten Versicherten erst ab dem 50. Altersjahr Einkäufe in die Pensionskasse leisten können (vorher hat die Finanzierung von Wohneigentum und die Ausbildung der Kinder eine höhere Priorität). Mit zunehmendem Alter steigt (logischerweise) das Sterberisiko, gleichzeitig vermindert sich das Risiko, dass die Pensionskasse Halbwaisenrenten ausrichten muss. Die freiwilligen Einlagen dienen somit in den seltensten Fällen dem Versicherungsschutz der Nachkommen, sondern schmälern vielmehr ihren Erbanspruch.
3. Sparmöglichkeiten ab Einstieg in die Berufstätigkeit
Das aktuell gültige Reglement der Pensionskasse Thurgau sieht in § 3 Abs. 2 eine Versicherung für die Altersleistungen erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres vor. Hierbei wird ein Unterschied zwischen den übrigen Versicherten und denjenigen des Polizeikorps gemacht. Angehörigen des Polizeikorps wird die Möglichkeit gewährt, bereits nach Vollendung des 19. Altersjahres für Altersleistungen Pensionskassen-Gelder zu äufnen. Weshalb dies auch für die übrigen Versicherten nicht möglich sein soll, erscheint nicht logisch. Auch wenn bei den übrigen Versicherten der Eintritt ins Erwerbsleben meistens nach dem 19. Altersjahr liegen dürfte, gibt es sowohl bei der Spital Thurgau AG als auch bei der Kantonalen Verwaltung Thurgau Berufseinsteiger, die direkt von der Lehre kommen und damit häufig vor dem 21. Altersjahr grundsätzlich Pensionskassengelder ansparen könnten. Mit der aktuellen Regelung der Reglements wird ihnen diese Chance jedoch verwehrt.
personalthurgau befürwortet eine Lösung, die allen nach Vollendung des 19. Altersjahres eine Versicherung für Altersleistungen ermöglicht.
4. Vollen AHV-Lohn versichern
Der beitragspflichtige Lohn berechnet sich derzeit vom AHV-Bruttolohn abzüglich des Koordinations-abzuges, welcher 25% des Jahreseinkommens, maximal aber CHF 22’050.00 beträgt. Wie wäre es, den vollen AHV-Lohn im Sinne eines weiteren Sparplanes anzubieten bzw. zu versichern? Durch den Verzicht auf einen Koordinationsabzug würde sich für die Mitarbeitenden eine weitere Möglichkeit ergeben mehr Kapital in der Pensionskasse anzusparen. Insbesondere für Tieflöhner eine weitere Chance mehr PK-Gelder zu äufnen.
5. Weiterversicherung des bisher versicherten Jahreslohnes
Eine Weiterversicherung des bisher versicherten Jahreslohnes wird im Reglement der pk.tg derzeit für unbezahlte Urlaube bis zu zwei Jahren (§ 5) für den Fall von Lohnreduktion (vgl. § 6) und im Falle des Ausscheidens (Entlassung durch den Arbeitgeber) aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (§ 6a) vorgesehen.
Wünschenswert und anzustreben wäre zusätzlich eine Weiterversicherung aus «beliebigen» Gründen, wie wir sie früher bei der pk.tg kannten. Eine Weiterversicherung sollte nicht an ein zeitliches Limit, an eine Lohnreduktion oder an ein bestimmtes Alter gekoppelt sein. So würde sie auch jüngeren im Falle von Auslandsaufenthalten, Sabbaticals, etc. oder Langzeitkranken nach Ausschöpfen der Krankentaggeldleistungen wie auch ehemaligen Angestellten auf Stellensuche (auch nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung) ermöglichen, weiterhin bei der pk.tg versichert zu bleiben.
6. Beitragsverhältnis beim Sparplan Plus
Derzeit beträgt das Beitragsverhältnis beim Sparplan Plus 50:50. Attraktiv wäre jedoch das Beitrags-verhältnis von 44:56 auch beim Sparplan Plus vorzusehen. Damit würden Arbeitgebende das gesamte Personal in der beruflichen Vorsorge unterstützen – und nicht nur für die Kaderangestellten spezielle Kadersparpläne vorsehen. In Zeiten von Fachkräftemangel trägt eine solche Regelung auch zur Attraktivitätssteigerung des Arbeitgebers bei.
7. Mitentscheidungsrecht der Delegiertenversammlung
Derzeit wird die Delegiertenversammlung nur angehört und stellt damit nur ein Soundingboard dar. Sie sollte jedoch mit einem Mitentscheidungsrecht ausgestattet sein.
8. Keine Leistungsunterschiede zwischen Ehepartnern und Lebenspartnern
Es sollten keine Leistungsunterschiede zwischen Ehepartnern und Lebenspartnern gemacht werden. Diese Unterscheidung ist schlicht nicht mehr zeitgemäss.