Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Stellungnahme von personalthurgau zur Vernehmlassung:
Sehr geehrter Herr Büchi, lieber Markus
Mit Schreiben vom 4. April 2025 informierten Sie uns über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Zusammenhang mit der Reglementsrevision der Pensionskasse Thurgau per 1. Januar 2026. personalthurgau bedankt sich für die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme.
Zu den vorgesehenen Neuerungen im Reglement und den unterbreiteten Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
1 Hauptsächliche Änderungen
1.1 Angebot von zwei Rentenmodellen
Die geplante Einführung von zwei Modellen (Alpha mit 60 % Hinterlassenenrente und Beta mit 30 %) bringt mehr Wahlfreiheit, führt jedoch auch zu einer Absenkung des Leistungsniveaus. Ohne ein zusätzliches drittes Modell mit 70 %-Anwartschaft, welche seit dem 1. Januar 2020 wieder eingeführt wurde, und einem allenfalls entsprechend geringfügig reduziertem Umwandlungssatz, droht eine faktische Leistungsverschlechterung. personalthurgau beantragt deshalb die Einführung eines Modells Gamma mit 70 % Leistung und einem angepassten Umwandlungssatz von 5.10 %.
1.2 Todesfallkapital bei frühem Tod nach Pensionierung
Diese Neuerung stärkt die Sicherheit für Hinterbliebene und ist sinnvoll. Sie wird klar befürwortet.
1.3 Freiwillige Einkäufe bei vorzeitiger Pensionierung
Die vorgesehene Möglichkeit, bei Frühpensionierung durch freiwillige Einkäufe das Leistungsziel zu sichern, ist im Interesse der Versicherten. Diese Erweiterung wird befürwortet.
1.4 Todesfallkapital mit Rückgewähr von freiwilligen Einkäufen und flexible Begünstigung
Die Auszahlung freiwilliger Einlagen im Todesfall – unabhängig fälliger Hinterlassenenrenten – stellt eine sachgerechte Verbesserung dar, welche wir befürworten. Auch die Ausweitung des Kreises möglicher Begünstigter entspricht modernen Lebensrealitäten und ist zu begrüssen.
1.5 Lebenslange statt temporäre lohnabhängige Ehegatten-/Lebenspartnerrenten
Der Systemwechsel hin zu lebenslangen lohnabhängigen Renten schafft Transparenz und Planungssicherheit für die Hinterbliebenen. Diese Anpassung wird positiv bewertet.
1.6 Austausch von Delegierten-Kontingenten unter den Verbänden
Unabhängig einer allfälligen Verbands- bzw. Berufsgruppenzugehörigkeit sollen als Delegierte interessierte und geeignete Personen gewählt werden. Daher sind wir der Meinung, dass diese Massnahme der Funktionsfähigkeit der Delegiertenversammlung dient, weshalb sie klar befürwortet wird.
2 Weitere Massnahmen
2.1 Senkung der Eintrittsschwelle zur Versicherung von Arbeitnehmenden
Die Absenkung von CHF 22’680 auf CHF 20’412 wird befürwortet, da sie die soziale Absicherung von Geringverdienenden stärkt. Sie ermöglicht einem breiteren Personenkreis Zugang zur beruflichen Vorsorge.
2.2 Vorverlegung des Sparbeginns von Alter 22 auf Alter 20
Damit würde das Leistungsniveau junger Versicherter erhöht, doch es wird ernsthaft daran gezweifelt, dass damit eine Sensibilisierung und eine frühere Auseinandersetzung mit der beruflichen Vorsorge erzielt werden kann. Wohl eher dürfte das Erwerbseinkommen im Alter 20 und 21 anderweitig mehr benötigt werden.
2.3 Einführung Minimum-Sparplan
Die Einführung eines neuen Minimum-Sparplans ist nur unter bestimmten Bedingungen tragbar. Zwingend notwendig erachten wir eine zeitliche Beschränkung, wie sie auch im erläuternden Bericht für maximal drei Jahre vorgesehen ist. Eine automatische Rückkehr nach drei Jahren in den Standardplan, erscheint unabdingbar. Damit soll ein «Vergessengehen» in einem Minimum-Sparplan möglichst ausgeschlossen werden. Andernfalls drohen unzureichende Altersleistungen. Auf nochmaligen ausdrücklichen Antrag hin soll ein Minimum-Sparplan hingegen beliebig erneuerbar und wählbar bleiben.
3 Zusätzliche Anpassungen bzw. Erweiterungen
3.1 Temporärer Versicherungsschutz bei Erwerbsunterbruch
Diese Regelung schützt Versicherte in Lebensphasen ohne Einkommen. Sie ist sachgerecht und wird befürwortet.
3.2 Freiwillige Weiterversicherung bei Kündigung durch den Arbeitgeber ab Alter 55 statt 58
Die Möglichkeit der Weiterversicherung schon ab Alter 55 und nicht erst 58 verbessert die Vorsorgesicherheit älterer Mitarbeitender. Daher wird diese eindeutig befürwortet.
3.3 Kapitaloption beim Bezug von Hinterlassenenrenten
Diese Möglichkeit stärkt die Entscheidungsfreiheit der Hinterbliebenen, ist sachgerecht und wird befürwortet.
3.4 Wegfall der Pensionierten-Kinderrente
Diese Massnahme ist vertretbar und wird unterstützt.
3.5 Anpassung der Laufzeiten für Invaliden-Kinderrenten und Waisenrenten
Diese Regelung wäre zwar BVG-konform, stellt jedoch einen Leistungsabbau dar. Auch wenn eine Besitzstandswahrung vorgesehen ist, kann diese Massnahme rein aus sozialen Gründen nicht mitgetragen werden.
3.6 Aufschub von Invalidenrenten bei Anspruch auf Unfall-Taggeld
Diese Anpassung ist juristisch korrekt und verhindert aus versicherungstechnischer Sicht eine Überentschädigungen.
3.7 Einführung eines Gebührenreglements
Eine verursachergerechte Kostenregelung ist nachvollziehbar, muss jedoch transparent und zurückhaltend umgesetzt werden.
3.8 Klare Regelung von Fristen
Die Orientierung an den Bestimmungen gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schafft Rechtssicherheit und wird begrüsst.
3.9 Konsequente Verweise auf Anhänge
Diese Massnahme verbessert die Nachvollziehbarkeit des Reglements und schafft Transparenz. Daher wird sie befürwortet.
4 Vernehmlassungsfragen
- Reduktion der Anwartschaft
Die Reduktion der Anwartschaft auf 60 % und die Einführung eines Rentenmodells Alpha und Beta – ohne ein drittes Modell und einer Möglichkeit der Beibehaltung der Anwartschaft von 70% – wird abgelehnt, da dies einer Absenkung des Leistungsniveaus entsprich. Eine Wahlmöglichkeit mit 70 %-Anwartschaft (Modell Gamma) ist zwingend einzuführen, um familiäre Absicherungsbedürfnisse abzudecken. Wir verweisen auf unsere Ausführungen unter 1.1.
- Senkung der Eintrittsschwelle
Die Senkung der Eintrittsschwelle von CHF 22’680 auf CHF 20’412 wird befürwortet. Sie ermöglicht einem breiteren Personenkreis den Zugang zur beruflichen Vorsorge. Wir verweisen auf unsere Ausführungen unter 2.1.
- Sparbeginn ab Alter 20 statt 22
Diese Massnahme wird nicht unterstützt. Wir verweisen auf unsere Ausführungen unter 2.2.
- Minimum-Sparplan
Einen neuen Minimum-Sparplan erachten wir als durchaus geeignete Erweiterung. Dieser ist nur unter bestimmten Bedingungen, wie sie auch im erläuternden Bericht vorgesehen sind, tragbar. Auch die dreijährige Frist erachten wir als sinnvoll. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen unter 2.3.
5 Anpassungsvorschlag: Formulierung zum amtlichen Wohnsitz bei Lebenspartnerschaften
Die aktuelle Formulierung in den §§ 37 und 41 des Reglements der Pensionskasse Thurgau, welche einen gemeinsamen amtlichen Wohnsitz verlangen, werden als nicht zeitgemäss erachtet. Sie widersprechen modernen Lebensrealitäten, insbesondere wenn ein Umzug – etwa in ein Pflegeheim – den Anspruch auf Vorsorgeleistungen gefährden kann. Wir beantragen daher eine Anpassung oder Ergänzung dieser Bestimmungen, sodass Partnerschaften auch dann anerkannt bleiben, wenn eine gemeinsame Wohnadresse aus zwingenden Gründen nicht mehr besteht.
6 Gesamtfazit
Die überwiegende Mehrheit der vorgeschlagenen Massnahmen wird unterstützt und stellt unserer Ansicht nach eine klare Verbesserung dar. Besonders begrüsst werden Wahlmöglichkeiten, Rückgewährregelungen und klare Strukturen. Wir bedanken uns für die Berücksichtigung unserer genannten Anpassungsvorschläge.
Der Vorstand von personalthurgau bedankt sich für die Berücksichtigung unserer Rückmeldung. Für allfällige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
personalthurgau
Barbara Dätwyler Weber Pakize Emini, MLaw
Präsidentin Leiterin Geschäftsstelle





