Wussten Sie, dass Sie jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen können? Hier sind die wichtigsten Punkte!

Anspruch: Arbeitgeber:innen müssen auf Wunsch von Arbeitnehmer:innen jederzeit ein Arbeitszeugnis ausstellen. Besonders bei neuen Vorgesetzten, internen Wechseln oder Austritt ist es aus Sicht der Arbeitnehmer:innen ratsam, ein Zeugnis zu verlangen.

Form: Das Arbeitszeugnis muss schriftlich korrekt und ansprechend auf dem Briefpapier des Arbeitgebers verfasst sein. Der Umfang hängt von der Position und der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Höhere und qualifiziertere Positionen erfordern präzisere Darstellungen. Die Verwendung von Textbausteinen ist nicht verboten, jedoch soll das Zeugnis individuell formuliert sein.

Grundsätze: Der Inhalt muss klar, wahrheitsgetreu und wohlwollend formuliert sein, um den Arbeitnehmer:innen das berufliche Fortkommen zu erleichtern. Das Arbeitszeugnis enthält: Angaben zu Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, Dauer der Anstellung, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Aufgaben, Beurteilung von Leistung und Verhalten während der gesamten Anstellungszeit, Austrittsgrund, Dank, Zukunftswünsche, Ausstellungsort, Datum und Unterschrift. Es darf keine versteckten Inhalte durch Wortwahl oder Auslassungen haben.

Überprüfen Sie auch, ob das Arbeitszeugnis weitgehend den jährlichen ZBF entspricht.

Unzulässige Angaben:  Zivilstand, Gehaltshöhe, Angaben über Krankheit, Mutterschaft, Militärdienst etc., Freistellung, ausserberufliches Verhalten und Straftaten, sofern sie für das Arbeitsverhältnis nicht relevant sind. Die Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmervertretung wird nur auf Wunsch erwähnt.

Für weitere Informationen und zur Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.